Satzung


Satzung

Satzung des Angelvereins Sommerhausen


1.   Name, Sitz und Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen:
Angelverein Sommerhausen und Umgebung
 
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz = eingetragener Verein = in der abgekürzten Form  e.V. .
 
Der Verein hat seinen Sitz in Sommerhausen.
Als Gerichtsstand gilt Würzburg.
 
2.   Zweck des Vereins
Der Angelverein Sommerhausen und Umgebung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes =steuerbegünstigte Zwecke= der Abgabenordnung.
 
Zweck des Angelvereins Sommerhausen und Umgebung e.V. ist:
Die Förderung des waidgerechten Fischens.
Die Pachtung oder Erwerbung geeigneter Fischgewässer.
Einbringung von geeigneten Fischbesatz.
Hege und Pflege der Vereinsgewässer insbesondere der Sauberhaltung von Ufer und Gewässer.
Beachtung der Grundsätze von Natur und Umwelt.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
3.   Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.
Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der an den 1.Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom       
Vorstand ernannt werden.
 
4.   Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Durch Tod mit dem Todestag.
Durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.9. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 30.9. beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist.
Durch Ausschluß. Der Ausschluß ist zulässig wenn:
Das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonst wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen werden, sondern unter ausdrücklichen Hinweis auf den Ausschluß abgemahnt werden.
Das Mitglied eine Handlung begeht die das Ansehen des Vereins schädigt.
Das Mitglied auch auf zweimaliger Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht errichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den Ausschluß angemahnt werden.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem betreffendem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse Versand worden ist) die Möglichkeit die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet Endgültig über die Mitgliedschaft.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
 
5. Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
Der Aufnahme und der Jahresbeitrag der zu errichten ist wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist eine Bringschuld. Sie ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu errichten. Der Beitrag ist zum 15. Dezember für das Folgejahr fällig.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Personen haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.
Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vergl.  Parag. 7 Abs. 4 dieser Satzung.
 
6.   Organe des Vereins
Organe des Angelvereins Sommerhausen u. Umg. e. V. sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
 
7.  Mitgliederversammlung
Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf und nach Ablauf des Geschäftsjahres, möglichst im Januar des folgendem Jahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen Versendung der Einladungen und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies mehr als der Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe es beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen. In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.
Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung aufnehmen. Ist die Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
Die Wahl des Vorstandes.
Die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zu Verfügung zu stellen. Dem gegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
Die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder sich dafür aussprechen und wenn gleichzeitig ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe  Parag. 9 dieser Satzung).
Die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten.
Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (siehe  Parag. 10 dieser Satzung).
Änderung des Beitrages und der Aufnahmegebühr im Sinne von  Parag. 5 Absatz 1 dieser Satzung.
Entscheidung über die Mitgliedschaft (siehe  Parag. 3 Absatz 2 und 3 sowie  Parag. 4 Absatz 1 dieser Satzung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
 
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie sollte mindestens enthalten:
Ort und Tag der Versammlung.
Die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Die Einladung.
Die gestellten Anträge.
Die gefassten Beschlüsse.
Die vorgenommenen Wahlen
Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
 
8.   Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
Dem 1. Vorsitzenden
Dem 2. Vorsitzenden
Dem Kassier , und
Dem Schriftführer
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden  allein oder durch zwei andere Vorstände gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt das der Vertretung ein Beschluß zugrunde liegen muß.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereint werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
Der Vorstand kann bei Bedarf, besondere Vertreter, im Sinne von  30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. Sie sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder die dieses an sich zieht.
 
9.   Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübersteht und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu änderte Satzungsbestimmung hinzuweisen.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bestimmungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
 
10.   Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder (vergl.  Parag. 7 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich.
Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Versammlung sein.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Sommerhausen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von  2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 2. November 1996 beschlossen. Unsere Satzung wurde, von der Mitgliederversammlung am 8. Oktober  2005, der  Parag. 4 Abs.2 geändert.


VE 20180824

Geschäftsordnung des Angelvereins Sommerhausen und Umgebung e.V.


Aufgaben der Vorstandschaft:

1. Vorstand:
 Vertretung des Vereins nach Innen und nach außen.  
 Einberufung und Leitung von Versammlungen.
 Erstellen und die Aktualisierung der Geschäftsordnung
 Erstellen eines Haushaltsplanes (und Überwachung)
 Verträge abschließen.
 Verantwortung für den Datenschutz gem. Art 30 Abs. 1DS-GVO
 Planung und Durchführung bzw. delegieren von Angelevents und Vereinsfeiern 
 Öffentlichkeitsaufgaben (Empfänge usw.)
 Interessen des Vereins bei allen Institutionen vertreten.
 Krankenbesuche
 Beerdigungen
 Bei Ausfall von Aufgabenträger kommissarisch deren Tätigkeiten übernehmen bzw. an entsprechenden Mitglieder   zu übertragen.
 Berichterstattung bei der Mitgliederjahreshauptversammlung

2. Vorstand:
 Unterstützung und Vertretung des 1. Vorstandes bei dessen Abwesenheit in allen Angelegenheiten.

Kassier:
 Führen der Vereinskasse
 Ein und Ausgangsrechnung bearbeiten
 Mitgliederbeiträge mit Ausgleichszahlungen einziehen.
 Absprache mit den Steuerberater und Konzepte entwickeln.
 Buchprüfung durch das Finanzamt vorbereiten.
 Vorlage für den Kassenprüfer
 Aufstellen der Jahresrechnung mit Kassenbericht

Schriftführer/Webmaster:
 Führung der Mitgliederdatei nach den Richtlinien der DS- GVO
 Stellvertretender Verantwortlicher für den Datenschutz gem. Art. 30 Abs. 1 DS-GVO
 Ausführung sämtlicher schriftlichen Arbeiten
 Protokollführer bei Versammlungen und Sitzungen
 Führung der Beschlussmappe
 Erstellen und Verteilung der Rundbriefe
 Bestückung des Schaukastens mit aktuellen Infos am See.
 Pressemitteilung (Soweit kein Pressewart bestellt ist)
 Homepage: Gestaltung und Aktualisierung
 Vortrag zurückliegenden Jahresbericht bei der Mitgliederjahreshauptversammlung

Aufgaben erweiterte Vorstandschaft :

Pressewart:
 Informationsfluss bzw. Austausch mit den Medien. (Tageszeitung, Gemeindeblatt und sonstige Medien)

Jugendwart 1:
 Ausbildung im Bereich Fischerei und Naturpflege.
 Verantwortung und Planung von Angelausflügen für die Jugend, gegebenenfalls auch für die erwachsenen   Mitglieder bei Teilnahme des Ausflugs.
 Selbstständige Kontaktpflege mit den Jugendlichen und deren Eltern.
 Jugendkasse führen.
 Aufstellen der Jahresrechnung und Kassenbericht.
 Berichterstattung bei der Mitgliederjahreshauptversammlung.

Jugendwart 2:
 Vertretung des 1. Jugendleiters bei dessen Abwesenheit und Unterstützung bei seinen Aufgaben.

Gewässerwart 1:
 Besatzmaßnahmen der Vorstandschaft vorschlagen und gegebenen falls durchführen.
 Organisieren des Arbeits-Seedienstes (Benachrichtigung der Mitglieder durch den Schriftführer)
 Dokumentierung der geleisteten Arbeitsstunden. 
 Vorsorge für die Verpflegung der arbeiteten Mitglieder- Ausführung durch die Vergnügungswarte.
 Überprüfung der Wasserqualität, gegebenenfalls Einleitung von Maßnahmen bei kritischen Werten.
 Berichterstattung an die Vorstandschaft .
 Verwaltung und Wartung der Arbeitsgeräte.
 Berichterstattung bei der Mitgliederjahreshauptversammlung.

Gewässerwart 2:
 Unterstützung und Vertretung des 1. Gewässerwarts bei dessen Abwesenheit in allen Angelegenheiten.

Dammwart:
 Überprüfung des kompletten Damms. Insbesondere Biberschäden dokumentieren. Und regelmäßigen Bericht an den 1. Vorstand.

Vergnügungswart:
 Selbstständige Planung der Bewirtung bzw. Verpflegung bei Arbeitseinsatz am See und Veranstaltung für die   Mitglieder.
 Einkauf und Verwaltung der Lebensmittel.
 Kostenabrechnung anhand von Belegen beim Kassier.
 Berichterstattung bei der Mitgliederjahreshauptversammlung.

Kassenprüfer:
 Jährliche Kassenprüfung und Revisionsbericht an der Mitgliederjahreshauptversammlung.
 Antrag stellen an Mitgliederjahreshauptversammlung für die Entlastung der Vorstandschaft.
 Zuständigkeit bei Abwesenheit vom1. Vorstand.
 Der 2. Vorstand mit dem Schriftführer oder dem Kassier vertritt nach innen und nach außen laut Satzung den   Verein.

Zuständigkeit bei Sterbefällen von Mitglieder des Vereins.
Grundsätzlich ist die Vorstandschaft entsprechend der Anwesenheit zuständig.

Kostenabrechnung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein:
Tatsächlicher Aufwand wird nach einschlägigen Vorgaben bzw. nach Vorlage der Rechnung vom Verein übernommen.

Gebühren und Beiträge ab 2021:

                                   Erwachsener         Erwachsener      Jungangler        Jungangler     Ehrenmitglied
Mitglied                    Aktiv                       Passiv                  Aktiv                  Passiv              
Jahresbeitrag             20,00€                  20,00€                15,00€                15,00€             00,00€

Seekarte                     58,00€                  00,00€                38,00€                00,00€           58,00€

Aufnahme-              150,00€                  00,00€               00,00€                00,00€           00,00€
Gebühr

Arbeits-                      20,00€                 00,00€                00,00€                00,00€          00,00€
Ersatz pro St.

Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung (Ziffer 5 Abs.1 unserer Vereinssatzung) festgelegt.
Der Einzug des Mitgliedsbeitrages, Seekarte und eventuelle Ersatzleistung für nicht erbrachte Arbeitsleistung (Seedienst) erfolgt durch beleglosen Datenträgeraustausch über EDV 
zum 15. Dezember für das Folgejahr.
Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich! Rücklastschriften gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Mitgliederdaten werden nach dem Datenschutzgesetz gespeichert.
Mitglieder, die am EDV Abbuchungsverfahren nicht teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 15. Dezember, für das Folgejahr auf das Konto. Sparkasse Mainfranken Würzburg 
IBAN: DE 41 7905 0000 0049 0807 24                                                                                                                 
Jedes Mitglied hat umgehend dem Vorstand eine Änderung der Bankverbindung oder der Anschrift (Kontaktdaten) anzuzeigen.

Aufnahme neuer Mitglieder: (laut Satzung Ziffer 3)
Die Aufnahme in den Angelverein Sommerhausen ist ab Eintritts-Datum auf ein Jahr befristet. Innerhalb dieser Zeit entscheidet der Vorstand nach schriftlichen Beitrittserklärung mit Datenschutzerklärung über die endgültige Aufnahme. Abgewiesene Mitglieder auf Probe haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages. Von der Aufnahmegebühr wird die Hälfte zurückerstattet.
Abgelehnte Bewerber haben das Recht die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die mit Mehrheitsbeschluß über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Vereinsaustritt: (laut Satzung Ziffer 4)
Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss schriftlich an den 1.Vorstand bis spätestens zum 30. September eines Kalenderjahres erklärt werden (Ziffer 4 Abs.1 unserer Vereinssatzung).

Ausschluß: (laut Satzung Ziffer 4)

Ausgabe von Jahreserlaubnisscheine Vereinsgewässer für aktive Mitglieder.
Die Ausgabe des Jahreserlaubnisscheins erfolgt nach bezahlten Mitgliedsbeitrag bei der Jahreshauptversammlung. 
Die Gültigkeitsdauer des Jahreserlaubnisschein für den Vereinssee ist vom 1. Jan. bis 31.12. des jeweiligen Jahres (Voraussetzung gültiger Bay. Fischereischein der immer bei Ausgabe vorzulegen ist) Die ausgefüllte Fangliste vom Vorjahr ist vorzulegen.

Arbeitsdienste an den Vereinsgewässer
Jedes aktive Mitglied, welches einen Jahreserlaubnisschein für das Vereinsgewässer erworben
hat ist verpflichtet im Jahr 8 Arbeitsstunden an den Vereinsgewässer abzuleisten.
Es werden 2 feste Termine für den A - Dienst am See festgelegt. Dies sind Januar/Februar und November/Dezember.
Unter dem Jahr wird der Gewässerwart, Mitglieder nach Bedarf gezielt ansprechen.
Die geleisteten Arbeitsstunden werden von dem jeweiligen Arbeitsdienstleiter dokumentiert und sind vom Mitglied abzuzeichnen. Nicht dokumentierte Arbeitsstunden können nicht gutgeschrieben werden.
Zusätzliche Gut bzw. Ausgleich - Stunden können erworben werden bei Mithilfe beim Jugendangeln 3 Stunden
Bei Mithilfe von Voll- Verpflegung bei Veranstaltungen 3 Stunden.
Jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde ist mit 20€ zu vergüten. Der Fehlbetrag wird am 15 Dezember mit den Jahreserlaubnisschein eingezogen.
Außerdem muß das Mitglied unter Umständen mit Sanktionen rechnen. So kann z.B. die Ausgabe von einer Seekarte für das Folgejahr verwehrt werden.
Rentner ab den 65 Jahr, Jugendliche die in den entsprechende Jahr nicht die Volljährigkeit erreicht haben, sowie nachweislich körperlich behinderte Aktive Angler sowie passive Mitglieder und die Vorstandschaft sind vom Arbeitsdienst befreit.

Anfahrt zu unseren Vereinssee (Zigeunersee)
Die Anfahrt zu unseren Vereinssee ist mit der örtlichen Polizei geregelt und ist nur über die Weinberge Sommerhausen möglich.
Die Berechtigung bzw. der Jahresfischereischein (Vereinssee) ist als Berechtigungsnachweis bei der Anfahrt und während des angeln 's hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges zu hinterlegen.

Angelbedingungen:
Die Angelbedingungen sind über die jeweilig gültige Seeordnung, den Jahresfischereischein und bei besonderen Einladungen für Angelevents, im einzelnen geregelt.
Die Richtlinien des Fischereiverordnung und des Tierschutzes sind zu beachten.

Hege und Pflege der Vereinsgewässer:
Auf die oben genannten Angelbedingungen wird nochmals hingewiesen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Anlage an den Vereinsgewässers pfleglich zu behandeln. Die Vorschriften des Natur,-und Landschaftsschutzes zu beachten und Verunreinigung zu vermeiden.

Es wird besonders auf die ordnungsgemäße Behandlung der Kreatur „Fisch“ hingewiesen und es ist zu vermeiden einen gehackten oder gefangenen Fisch unnötig Schmerzen zu bereiten. Bei Zuwiderhandlung sind Konsequenzen nach dem Tierschutzgesetz zu erwarten.

Die Geschäftsordnung hat Gültigkeit bis zur Erscheinung einer neuen Geschäftsordnung.
Beschlossen auf der Vorstandsitzung am 20.02.2020. 

1. Vorstand                              2.Vorstand                                      Schriftführer                       Kassier
Maximilian Spuck                 Jens Oechsner                               Horst Fuchsstadt                 Ray Brazier

PDF Dokument


Die Vorstandschaft

V2012 GEZ HF / Stand 2012

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